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Bis auf Weiteres ist im Hinblick auf die Aussetzung des Gefangenenbesuchs der Betrag des monatlich zulässigen Einzahlung für Sondergeld I um 36,00 Euro auf 107,05 Euro erhöht.

Hinweise zu Geldangelegenheiten

Die Gefangenen haben kein Bargeld in der Anstalt. Für die Verwaltung ihrer Gelder ist die Anstalt zuständig. Die Übergabe von Geld ist eine Ordnungswidrigkeit.
Arbeitende Insassen haben einen monatlichen Verdienst. Von diesem Verdienst muss jede/r Strafgefangene 4/7 für die Zeit nach seiner/ihrer Entlassung ansparen, das sogenannte Überbrückungsgeld. Der verbleibende Betrag (3/7) kann als "Hausgeld" für die Beschaffung von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in der Anstalt ausgegeben werden.
Strafgefangene, die schuldlos ohne Arbeit sind, erhalten ein Taschengeld in Höhe von z. Zt. 40,53 €/Monat. Untersuchungsgefangene, die keine Arbeit bekommen, können nur mit dem Geld einkaufen, das ihnen überwiesen wird.

Sie können Ihrem inhaftierten Angehörigen monatlich jeweils maximal 71,05 € (= Sondergeld I) für Briefmarken/Telefongebühren/Nahrungs- u. Genussmittel auf das

Konto der Zentralen Zahlstelle Justizvollzug
Baden-Württembergische Bank (BW Bank)
IBAN: DE25 6005 0101 0004 5521 07
BIC: SOLADEST600

überweisen. Entsprechend vorgefertigte Überweisungsträger/Zahlscheine erhalten Sie bei den Besuchsbediensteten.
Darüber hinaus ist – ebenfalls auf die vorgenannte Bankverbindung – im Einzelfall eine Einzahlung für Wiedereingliederungszwecke (z. B. Zahnersatz, Brille, Bewerbungsunterlagen…) möglich (= Sondergeld II), wenn der Gefangene zuvor die Genehmigung hierfür bei seinem Vollzugsleiter eingeholt hat; die Höhe richtet sich nach dem Verwendungszweck.

Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.

Alle Überweisungen, die Sie tätigen wollen, müssen zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum des Inhaftierten (vorgedrucktes Feld)
  • Anstaltskennung: AK55 (vorgedrucktes Feld)
  • Grund der Zahlung / Verwendungszweck (z.B. Sondergeld I, Zahnersatz, Brille etc.).

Nur mit diesen Angaben lassen sich Zahlungseingänge sicher zuordnen und Verwechslungen vermeiden.

Die Mitarbeiter der Anstalt dürfen kein Geld in Empfang nehmen. Einzahlungen sind - wie beschrieben - nur mit Überweisungsformular über eine Bank möglich.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, die Ihnen Ihr Angehöriger oder der Beamte der Besuchsabteilung nicht beantworten kann, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Vollzugsleiter oder den Sozialarbeiter. Die Zuständigkeit können Sie dem Aushang an der Torwache entnehmen.

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