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Hinweise für Medienvertreter:
Wir begrüßen Ihr Interesse am Justizvollzug in Baden-Württemberg.
Nachfolgend einige Hinweise für Sie, wie in Baden-Württemberg der Besuch von Justizvollzugsanstalten durch Medienvertreter
(Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) geregelt ist:
- Über Besuche von Medienvertretern in Justizvollzugsanstalten und bei einzelnen Gefangenen (außer Untersuchungsgefangenen)
entscheidet der Anstaltsleiter.
Die Zulassung eines solchen Besuchs durch den Anstaltsleiter bedarf der Zustimmung des Justizministeriums Baden-Württemberg. - Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß § 19 Justizvollzugsgesetzbuch Buch 1 untersagt, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt würde.
Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass,
- wenn die Straftaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner Anonymität in breiter Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
- wenn die Straftaten verharmlost werden sollen oder
- wenn der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.