Pakete und Wäschepakete sind unzulässig und werden durch die Justizvollzugsanstalt nicht angenommen. Dies gilt auch für Pakete aus dem Ausland.
Eine Ausnahme für die Annahme eines Wäschepakets (Zugangswäsche) gilt in den ersten 4 Wochen nach Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Ravensburg.
Eine Annahme des Wäschepaketes, welches außer der zugelassenen Kleidung und Wäsche keine anderen Gegenstände enthalten darf, erfolgt nur dann, wenn vorab eine schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsanstalt in Form einer Wäsche-Paketmarke ausgestellt wurde.
Die erforderliche Paketmarke ist über den Antrag Zugangswäsche zu beantragen. Die Ausgabe der Paketmarke erfolgt nach Genehmigung dann über die Kammerabteilung.
Die Paketmarke ist gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. Folgende Paketmaße dürfen aus technischen Gründen nicht überschritten werden: Länge: 60 cm Breite: 50 cm Höhe: 30 cm.
Die Annahme von Paketen ohne Paketmarke oder vollständige Absender- und Empfängerangaben wird verweigert. Wäschepakete aus dem Ausland sind unzulässig. Unzulässige Paketinhalte oder nicht genehmigte Kleidungsstücke werden auf Kosten des Inhaftierten vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld zurückgeschickt.
Die Kosten des Paketverkehrs trägt der Inhaftierte von seinem Hausgeld, Sondergeld I oder freiem Eigengeld oder der Absender.
Private Kleidung, Wäsche und andere Gegenstände können nur noch über den Anstaltseinkauf bezogen werden. Die Bezahlung erfolgt über das Hausgeld, Sondergeld 1 und freien Eigengeld. Eine zweckgebundene Einzahlung auf das Sondergeld 2 ist 1 x jährlich in Höhe von maximal 200,00€ möglich.
Folgendes ist bei der Einzahlung anzugeben:
Zahlungsempfänger: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Verwendungszweck: AK55 Name, Vorname, Geburtsdatum, SG2, Kleidergeld
Der Einkauf von privater Kleidung und Wäsche kann alle 6 Monate erfolgen.
Alte, nicht mehr brauchbare und überzählige Kleidung/Wäsche muss beim Besuch herausgegeben, auf der Kammer entsorgt oder auf Kosten des Inhaftierten von Hausgeld, Sondergeld I oder freiem Eigengeld versandt werden. Eine Einlagerung überzähliger Kleidung/Wäsche kann nicht erfolgen.
Die Genehmigung zum Tragen von Privatkleidung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerrufen werden.
Wegen Art und Anzahl der zugelassenen Kleidungsstücke wird auf die Hausordnung verwiesen. (Mögliche Private Haftraumausstattung/Bekleidung)
Die Privatkleidung- und Anstaltswäsche (mit Ausnahme der Anstaltsdecken und privaten Decken) werden grundsätzlich in einer externen Wäscherei gewaschen und getrocknet. Der Inhaftierte erhält hierfür unentgeltlich ein ausreichend großes Wäschenetz, das zur Haftraumausstattung gehört. Bei Verlust oder Beschädigung hat er Schadensersatz zu leisten.
Um eine optimale Wasch- und Trocknerleistung zu erreichen, darf das Netz nur 2/3 (bis Markierung) gefüllt und nicht geknotet werden.
Anstalts- und private Decken können einmal im Quartal auf der Kammer getauscht oder gewaschen werden.