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Pakete und Privatwäsche
Pakete und Wäschepakete sind unzulässig und werden durch die Justizvollzugsanstalt nicht angenommen. Dies gilt auch für Pakete aus dem Ausland.
Private Kleidung, Wäsche und andere Gegenstände können nur noch über den Anstaltseinkauf bezogen werden. Die Bezahlung erfolgt über das Hausgeld, Sondergeld 1 und freien Eigengeld. Eine zweckgebundene Einzahlung auf das SG 2 ist 1 x jährlich in Höhe von maximal 200,00€ möglich.
Der Einkauf von privater Kleidung und Wäsche kann alle 6 Monate erfolgen.
Eine Ausnahme für die Annahme eines Wäschepakets (Zugangswäsche) gilt in den ersten 4 Wochen nach Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Ravensburg.
Eine Annahme des Wäschepaketes, welches außer der zugelassenen Kleidung und Wäsche keine anderen Gegenstände enthalten darf, erfolgt nur dann, wenn vorab eine schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsanstalt in Form einer Wäsche-Paketmarke ausgestellt wurde.
Die erforderliche Paketmarke ist über den Antrag Zugangswäsche zu beantragen. Die Ausgabe der Paketmarke erfolgt nach Genehmigung dann über die Kammerabteilung.
Die Paketmarke ist gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. Folgende Paketmaße dürfen aus technischen Gründen nicht überschritten werden: Länge: 60 cm Breite: 50 cm Höhe: 30 cm.
Die Annahme von Paketen ohne Paketmarke oder vollständige Absender- und Empfängerangaben wird verweigert. Wäschepakete aus dem Ausland sind unzulässig. Unzulässige Paketinhalte oder nicht genehmigte Kleidungsstücke werden auf Kosten des Gefangenen vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld zurückgeschickt.
Die Kosten des Paketverkehrs tragen der Gefangene von Hausgeld, Sondergeld I oder freiem Eigengeld oder der Absender.
Alte, nicht mehr brauchbare und überzählige Kleidung/Wäsche muss beim Besuch herausgegeben, auf der Kammer entsorgt oder auf Kosten des Gefangenen von Hausgeld, Sondergeld I oder freiem Eigengeld versandt werden. Eine Einlagerung überzähliger Kleidung/Wäsche kann nicht erfolgen.
Die Genehmigung zum Tragen von Privatkleidung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerrufen werden.
Anzahl und Art der zugelassenen Privatkleidung und -wäsche
Wegen Art und Anzahl der zugelassenen Kleidungsstücke wird auf die Hausordnung verwiesen. (Mögliche Private Haftraumausstattung/Bekleidung)
Pflege und Waschen der Privatkleidung und -wäsche
Die Privatkleidung- und Anstaltswäsche (mit Ausnahme der Anstaltsdecken und privaten Decken) werden grundsätzlich in einer externen Wäscherei gewaschen und getrocknet. Der Gefangene erhält hierfür unentgeltlich ein ausreichend großes Wäschenetz, das zur Haftraumausstattung gehört. Bei Verlust oder Beschädigung hat er Schadensersatz zu leisten.
Um eine optimale Wasch- und Trocknerleistung zu erreichen, darf das Netz nur 2/3 (bis Markierung) gefüllt und nicht geknotet werden.
Anstalts- und private Decken können einmal im Quartal auf der Kammer getauscht oder gewaschen werden.