In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|
| 29.07.2026 | 11 Ca 9083/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.198,28 Euro festgesetzt. |
| 28.07.2026 | 12 Ca 1105/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 14.290,35 festgesetzt. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 28.07.2026 | 12 Ca 199/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 10.656,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts zugelassen. |
| 24.07.2026 | 14 BV 243/25 |
1) Der Arbeitgeberin wird verurteilt, das Angebot des Betriebsrats auf Abschluss einer |
| 24.07.2026 | 14 Ca 201/26 |
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350.- Euro netto zuzüglich Zinsen in |
| 24.07.2026 | 14 Ca 9233/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 29.07.2026 | 14 Ga 61/26 |
1) Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 29.07.2026 | 15 Ca 3863/25 |
Urteil |
| 27.07.2026 | 16 Ca 1314/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.07.2026 | 18 Ca 1414/26 |
U r t e i l 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine restliche Abschlussvergütung (Bonus) in Höhe von 8.868,00 EUR
brutto für das Geschäftsjahr vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2025 zu bezahlen.
|
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 22.07.2026 | 18 Ca 9124/25 |
U r t e i l 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.482,06 EUR netto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Teilbetrag in Höhe von 247,01 EUR seit 01.06.2025, aus einem Teilbetrag in
Höhe von 247,01 EUR seit 01.07.2025, aus einem Teilbetrag in Höhe von 247,01 EUR seit 01.08.2025, aus einem Teilbetrag in
Höhe von 247,01 EUR seit 01.09.2025, aus einem Teilbetrag in Höhe von 247,01 EUR seit 01.10.2025 und aus einem Teilbetrag in
Höhe von 247,01 EUR seit 01.11.2025 zu zahlen. |
| 21.07.2026 | 1 BV 23/26 |
Beschluss Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 21.07.2026 | 1 Ca 3142/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung der Beklagten vom 29.04.2026 beendet wurde. 8. Der Streitwert wird auf € 35.341,83 festgesetzt. 9. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
| 29.07.2026 | 24 Ca 4364/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 2.274,26 festgesetzt 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 29.07.2026 | 24 Ca 4823/26 |
Beschluss 1. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.06.2026 - 24 Ca 4823/26 - wird nicht abgeholfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.06.2026 - 24 Ca 4823/26 - wird dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt. |
| 30.07.2026 | 26 Ca 1353/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 428,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2026 zu bezahlen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 22.07.2026 | 29 Ca 3919/25 |
Anerkenntnis- und Endurteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.05.2025, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.05.2025 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2025, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2025 aufgelöst worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 6. Der Streitwert wird auf 53.585,00 Euro festgesetzt.
|
| 30.07.2026 | 2 Ca 5425/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 22.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Urteil: |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |