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Datum: 14.09.2026
Aktenzeichen: 12 Ca 494/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
fristlose Kündigung d. Beklagten vom 13.03.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 1.238,71 festgesetzt.